WKK GmbH Deutschland
AGB
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: Mai 2011

1. Geltungsbereich

(1) Für das Vertragsverhältnis gelten, wenn nicht anders vereinbart, die nachstehenden Liefer- und Zahlungs-bedingungen in ihrer jeweils neuesten Fassung.

(2) Anders lautende Bedingungen des Bestellers sind für uns in keiner Weise verbindlich. Diesen wird hiermit widersprochen. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller in seinen Einkaufsbedingungen die Gültigkeit unserer Bedingungen ausschließt und wir dem nicht nochmals ausdrücklich wiedersprechen.

(3) Abweichungen von den Bedingungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

2. Angebote

(1) Unsere Angebote erfolgen stets freibleibend.

(2) Mündliche abändernde oder ergänzende Vereinbarungen haben nur dann Gültigkeit, wenn diese von uns schriftlich bestätigt wurden.

(3) Konstruktionsunterlagen, die wir in Form von Abbildungen, Zeichnungen etc. dem Besteller aushändigen, sind nur annähernd maßgebend, soweit wir sie nicht als ausdrücklich verbindlich bezeichnet haben. Auch Hinweise und Aussagen in diesen Unterlagen stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien dar. Wir behalten uns an sämtlichen dieser Unterlagen das Eigentums- und Urheberrecht vor. Der Besteller darf diese Unterlagen Dritten nicht ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung zuganglich machen.

3. Preise, Preisänderungen

(1) Unsere Preise verstehen sich, wenn nicht anders vereinbart, ab Lager, in Euro zzgl. Mehrwertsteuer, inkl. Verpackungskosten.

(2) Mindestauftragswert nach Vereinbarung, jedoch mindestens 100,= Euro. Bei Kleinbezügen unter 100,= Euro wird ein Mindermengenzuschlag von min. 25,= Euro berechnet, sofern eine Zusammenfassung mit anderen Bestellungen nach unserem Ermessen nicht möglich ist.

(3) Die Lieferung erfolgt ab Werk. Es gelten die INCOTERMS in ihrer jeweils gültigen Fassung, soweit in den Bedingungen nichts anderes geregelt ist.

(4) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Vertragsabschluss Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Materialpreisänderungen eintreten.

4. Versand

(1) Die Kosten für den Versand und die Transportversicherung sind vom Besteller zu tragen, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist. Die Wahl des Versandweges und der Versandart liegt in unserem freien Ermessen.

5. Lieferzeiten

(1) Die Liefertermine und Lieferfristen sind von uns unverbindlich und annähernd angegeben.

(2) Wir sind berechtigt Teillieferungen vorzunehmen.

(3) Die Lieferfristen verlängern sich angemessen im Falle von durch uns nicht vertretende Ereignisse, wozu auch Streik und Aussperrungen, Strom- und Wasserausfall, Ausfall von Lieferungen unserer Zulieferer, Brand, Krieg, Naturereignisse und Transportschwierigkeiten zahlen, soweit solche Ereignisse nachweislich auf Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dasselbe gilt auch, wenn die Ereignisse während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen.

(4) Die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches oder einer Verzugsstrafe sind ausgeschlossen.

(5) Sofern durch den Besteller Abnahme gewünscht wird, müssen uns die Abnahmebedingungen spätestens mit der Anfrage bekannt gegeben werden. Die entsprechenden Kosten der Abnahme gehen zu Lasten des Bestellers.

6. Zahlung

(1) Unsere Rechnungen sind ab Rechnungsdatum innerhalb von 30 Tagen netto zu bezahlen.

(2) Bei Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden behalten wir uns vor, von dem Vertrag zurückzutreten oder Vorauszahlungen zu verlangen.

(3) Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher Ansprüche des Bestellers gegen uns ist ausgeschlossen, es sei denn das Zurückhaltungsrecht beruht auf Ansprüchen des Bestellers aus dem gleichen Vertragsverhältnis mit uns.

(4) Die Aufrechnung des Bestellers gegen Forderungen von uns mit seinen eigenen Forderungen ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.

7. Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum aus dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen aus dem Vertrag vor. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstige Verfugung durch Dritte hat er uns unverzüglich darüber zu unterrichten. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes, sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns, gelten nicht als Rucktritt von einem unerfüllten Liefervertrag.

(2) Werden die von uns gelieferten Waren vom Besteller mit anderen Gegenstanden zu einer einheitlichen Sache verbunden, so gilt als vereinbart, dass uns der Besteller anteilsmäßig Miteigentum im Sinne Artikel 947, Abs.1 BGB überträgt und die Sache für uns in Verwahrung behalt.

(3) Alle Forderungen des Bestellers aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware, werden an uns abgetreten. Die abgetretenen Forderungen dienen zur Sicherheit des Vorbehaltsverkaufs in Hohe des Wertes der jeweils weiterveräußerten Vorbehaltsware.

8. Gewährleistung

(1) Der Besteller verpflichtet sich etwaige Mangel an den von uns gelieferten Materialien innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware, bei versteckten Mangel spätestens 14 Tagen nach ihrer Feststellung, uns gegenüber geltend zu machen.

(2) Unsere Gewährleistungspflicht beschränkt sich darauf, fehlerhafte Teile in unserem Ermessen unentgeltlich nachzubessern oder einwandfreie Teile neu zu liefern.

(3) Bei der Lieferung von Fremderzeugnissen beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche, die uns gegen den Lieferer der Fremderzeugnisse (Drittlieferant) zustehen. Gewährleistungsansprüche bei Fremderzeugnissen hat der Besteller gegen uns im Umfang dieses Abschnittes 8 nur, soweit sich die abgetretenen Gewährleistungsansprüche gegen den Drittlieferanten nicht durchsetzen lassen. Der Besteller ist zunächst verpflichtet, seine Anspruche gegen den Drittlieferanten gerichtlich geltend zu machen und ggf. ein obliegendes Urteil zu vollstrecken, es sei denn, der Drittlieferant ist aus tatsachlichen Gründen (z.B. Unmöglichkeit oder Misslingen in der Nachbesserung/Ersatzlieferung, Konkurs) nicht in der Lage, die abgetretenen Gewährleistungsansprüche zu erfüllen.

(4) Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten, tragen wir nur die Kosten des Ersatzstuckes, darüber hinaus aber keine weiteren Kosten, wie die des Transportes und des Aus- und Einbaus.

(5) Weitere Anspruche des Bestellers, auch in Anspruch auf Schadenersatz, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Ebenso übernehmen wir keine Gewahr für solche zur Verarbeitung gelieferten Materialien.

9. Rücktrittsrecht

(1) Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn für uns die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang, endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Nichterfüllung der Leistung unsererseits.

(2) Sind wir mit unseren Leistungen in Verzug und gewahrt uns der Besteller eine angemessene Nachfrist, mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehnt und halten wir diese Frist nicht ein, so ist der Besteller nur zum Rucktritt berechtigt.

(3) Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn wir die von ihm gestellte Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung verstreichen lassen. Das Rücktrittsrecht besteht auch bei Unmöglichkeit oder Nichterfüllung der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch uns.

(4) Ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich zulässig, alle anderen weitergehenden Anspruche des Bestellers, insbesondere auf Kündigung oder Minderung, sowie auf Schadenersatz jeglicher Art und zwar auch bei Schaden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.

10. Haftung für Nebenverpflichtung

(1) Wenn durch unser Verschulden der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhaften Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlagen und Beratung , sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen, insbesondere Anleitungen für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes, nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Anspruche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte 8 und 10 entsprechend.

11. Maße

(1) Technische Änderungen der in dem Katalog angebotenen Produkte, insbesondere Maßänderungen und irrtümliche Maßangaben, bleiben uns vorbehalten.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort für alle aus dem Liefergeschäft entstehenden Verbindlichkeiten und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Liefergeschäft und im Wechsel- und Scheckprozess, ist ausschließlich Nettetal-Kaldenkirchen.

(2) Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich das Deutsche Recht.